Das Recht der Minderjährigen umfasst einen „strafrechtlichen“ und einen „zivilrechtlichen“ Bereich.
Begeht eine Person als Minderjährige (unter 18 Jahren) eine Straftat, unterliegt sie besonderen Sanktionen, die im Jugendstrafrecht vorgesehen sind.
Zuständig sind grundsätzlich der Jugendrichter (nichtöffentliche Sitzung, Entscheidung allein) oder das Jugendgericht (Entscheidung mit einem Richter und zwei Beisitzern).
Je nach Profil der betroffenen Person kann die Staatsanwaltschaft auch Alternativen zur Strafverfolgung wählen (Diversion, Vereinbarungen usw.).
Je nach Alter (unter oder über 16 Jahren) unterscheiden sich die möglichen Sanktionen.
Rechtsanwältin Blanchon begleitet Sie bei der Prüfung Ihrer Akte.
Maßgeblich ist das Alter am Tag der Tat, nicht das Alter am Tag des Urteils.
Im zivilrechtlichen Bereich versteht man darunter erzieherische Hilfe / Erziehungshilfe
Le Procureur de la République peut se saisir dans le cadre d’une procédure pénale, mais encore des signalements peuvent être faits au parquet quant à une situation de danger d’un enfant mineur.
Ein Jugendrichter kann dann prüfen, ob eine erzieherische Betreuung eingerichtet werden muss, unter Einbeziehung der Eltern – entweder im Haushalt der Eltern oder außerhalb. Parallel dazu können Sozialpädagogen tätig werden.
Ziel ist es, einen sicheren Rahmen für die gute Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
Rechtsanwältin Blanchon unterstützt Eltern und Kinder (letztere auf Bestellung) vor dem Jugendrichter im Rahmen dieses Verfahrens.